Gedanken zum Islam
Gedanken und Aussagen zum Islam


Sure 2 Verse 178-179
Vergeltung und Blutrache

Von Dr. Caner K. Da?l?, College of the Holy Cross, Worcester, USA
"Es ist Pflicht, im Fall von vorsätzlichem Totschlag, Vergeltung zu üben. Ein Freier für einen Freien, ein Leibeigener für einen Leibeigenen und eine Frau für eine Frau. Wenn aber die Angehörigen des Ermordeten dem Täter verzeihen, ist eine Ersatzsumme zu entrichten. Die Begleichung muss korrekt und unverzüglich erfolgen, und die Angehörigen des Toten haben sich tolerant zu verhalten. Dieser Verfügung Gottes wohnen Erleichterung und Barmherzigkeit inne. Wer sie dann überschreitet, zieht sich eine peinvolle Strafe zu. Die von Gott geregelte Vergeltung sichert euch das Leben."
Das Gesetz der Vergeltung im islamischen Recht hatte zum Ziel, eine angemessene Bestrafung für ein Verbrechen zu erreichen. Der nächste Angehörige des Opfers, dem die Entscheidung über die Verfahrensweise mit dem Täter oblag, konnte einer - und nur einer - der folgenden drei Handlungsoptionen nachgehen: erstens die Tötung des Täters verlangen, zweitens eine Entschädigungszahlung also "Blutgeld" einfordern und drittens dem Täter vergeben.
Die Bestrafung durfte nur von einer dazu ermächtigten Behörde durchgeführt werden. Das Recht auf Vergeltungsmaßnahmen galt nicht für ausländische Feinde, die in Übereinstimmung mit dem islamischen Kriegsrecht getötet wurden.
Diese Regeln ähneln auch dem "lex talionis" im Römischen Recht sowie den alten angelsächsischen wie den anderen europäischen Rechtstraditionen und den Gesetzen des Tanachs, der hebräischen Bibel.


Quelle: Deutschlandfunk.de


© infos-sachsen / letzte Änderung: - 17.04.2024 - 17:08